Allgemeine Geschäftsbedingungen

uniSmart Vertriebs GmbH
Bogenstraße 3
90530 Wendelstein
– Auftragnehmer genannt –

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Auftragnehmer auszuführenden Auftrag des Auftraggebers (Auftraggeber/Partner/Unternehmer) sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Auftragnehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Auftraggeber auf Schadensersatz.

III. Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sams-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

2. Terminänderungen oder Stornierungen nach Fristablauf befähigen den Auftragnehmer eine angemessene Verzugsgebühr zu erheben. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

3. Der Auftraggeber ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet, wie sie sich aus dem jeweiligen Vertrag ergeben. Sämtliche Vergütungen sind zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und zu bezahlen.

4. Auftragnehmer hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen erforderlichen notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und -spesen. Diese sind im jeweiligen Vertrag gesondert ausgewiesen.

5. Auftragnehmer wird die Vergütung für Dienstleistungen vorzugsweise monatlich abrechnen. Soweit dann aufwandsbezogen abgerechnet wird, enthalten die Rechnungen Angaben zur Zahl der Mitarbeiter, die für Auftragnehmer die abgerechneten Leistungen erbracht haben, die Anzahl der geleisteten Arbeitstage, den Tagessatz der Mitarbeiter, deren Leistungen abgerechnet werden sowie eine Beschreibung der abgerechneten und zu erstattenden Auslagen. Für die Abrechnungsart aller übrigen Leistungen gelten die im jeweiligen Vertrag ausgewiesenen Modalitäten.

6. Die Vergütung für Lieferungen und Leistungen wird in jedem Falle mit Zugang der Rechnung fällig.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber, ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 9 Tagen nach Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 9 Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

2. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
3. Im Weiteren gilt bei Verzug der Eigentumsvorbehalt lt. Absatz IX. Eigentumsvorbehalt Pkt. 1-3.

V. Abnahme
Die vereinbarte Leistung ist nach Fertigstellung protokollarisch abzunehmen, auch wenn die systemseitige Integration noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a) im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung,

b) bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat,

c) im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes,

d) im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,

e) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

VII. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

2. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Fahrzeug oder einer Integration,

a) im Falle der Neuinstallation oder Erweiterung,

b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau- oder Reparaturarbeiten an einem bereits durchgeführten Einbau/einer Integration, wenn die Arbeiten bei Neueinrichtung, nach Art und Umfang von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Objekt fest verbunden werden.

3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Einbau- oder Umbauarbeiten an einem bereits eingerichteten Objekt, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Objektes haben.

4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß entstanden sind.

6. Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und

a) gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VIII. Einbau-/Umbau- & Reparaturgrundsätze
1. Wird der Auftragnehmer mit dem Einbau, Umbau oder einer Reparatur beauftragt und kann das Fahrzeug oder die Integration nicht umgesetzt werden, weil

a) der Auftraggeber den Zugang zum Fahrzeug bzw. Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt,

b) kein Ansprechpartner bzw. dessen Kontaktdaten zur Verfügung stehen,

c) das Fahrzeug nicht frei von gefährlichen und/oder verletzlichen Gegenständen/Stoffen ist,

d) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers fällt.

2. Eine bestätigte Terminzusage ist bis maximal 2 Werktage vor Beginn in schriftlicher Form veränder- bzw. stornierbar.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Die Ware bleibt auch dann noch Eigentum des Auftragnehmers, selbst wenn sie im Vorgang einer Integration verbaut und/oder vermischt wurde, bis der Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag durch den Auftraggeber beglichen wurden.
3. Der Auftragnehmer behält sich bei Ablauf eines Mahnverfahrens vor, die bereits verbaute und/oder vermischte Ware auf Kosten des Auftraggebers gemäß Punkt 2 IX. Eigentumsvorbehalt zurückzufordern bzw. auszubauen.

X. Alternative Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XI. Sonstiger Hinweis:

Übernahme des Geschäftsbereichs der CARTEC GmbH

Zum 01.01.2024 übernahm die uniSmart Vertriebs GmbH den Geschäftsbereich der CARTEC GmbH mit allen Rechten und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten. In Übereinstimmung mit dem Inhaber und Geschäftsführer der CARTEC GmbH, Herrn Jan Falkenstern, übernimmt die uniSmart Vertriebs GmbH auch die URL-Namensrechte und Pflege der Website „cartecgmbh.de“.

Stand: Januar 2024

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